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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 16 HG 2021 - Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Amtliche Abkürzung
HG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4w

(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung anzuwenden.

(2) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.