§ 2 HG 2021 - Kreditermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-4w
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben nachfolgend aufgeführte Kredite im Haushaltsjahr 2021 aufzunehmen:
- 1.
bis zur Höhe von 87 776 200 Euro gemäß § 18 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zur Umsetzung finanzieller Transaktionen,
- 2.
bis zur Höhe von 255 440 000 Euro gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung infolge der von der wirtschaftlichen Normallage negativ abweichenden konjunkturellen Entwicklung und
- 3.
bis zur Höhe von 2 915 597 100 Euro gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 18b der Landeshaushaltsordnung zur weiteren Bekämpfung der vom Landtag gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg festgestellten außergewöhnlichen Notsituation infolge der Coronapandemie. Soweit die gemäß dieser Nummer aufgenommenen Kredite nicht zur Deckung von coronabedingten Ausgaben oder zur Kompensation von nicht konjunkturbedingten Steuermindereinnahmen im Haushaltsjahr 2021 benötigt werden, sind die überschüssigen Einnahmen dem Sondervermögen "Brandenburgs Stärken für die Zukunft sichern" zuzuführen.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im Haushaltsjahr 2021 zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt. Die Ermächtigung nach Satz 1 erhöht sich um den Saldo aus den veranschlagten Rücklagenentnahmen und den veranschlagten Rücklagenzuführungen gemäß Finanzierungsübersicht sowie um die jeweilige Inanspruchnahme der mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2019 gebildeten Rücklage des Sondervermögens "Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg". Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 3 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Fonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das für Finanzen zuständige Ministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die Summe der Nominalwerte derartiger Vereinbarungen darf die Summe der insgesamt am Kapitalmarkt aufgenommenen Kredite nicht übersteigen. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 2 erhöht sich in Höhe der nach Satz 3 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.
(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2021 bis zur Höhe von 12 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Sicherheiten im Sinne von Absatz 7 werden auf die Ermächtigung nicht angerechnet.
(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu empfangen oder zu stellen.
(8) Das Sondervermögen Finanzierungsfonds Flughafen BER wird ermächtigt, die zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus dem Wirtschaftsplan ergibt.
(9) Das Neubewilligungsvolumen des Landeswohnungsbauvermögens wird auf höchstens 110 000 000 Euro zuzüglich der dem Landeswohnungsbauvermögen im Jahr 2021 zufließenden Bundesmittel festgeschrieben. Eine Rücklagenbildung im Landeswohnungsbauvermögen wird entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassen.