§ 120 BayLTGeschO - Folgen des Sitzungsausschlusses
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) 1Soweit nach § 117 ein Mitglied des Landtags aus einer oder mehreren Sitzungen der Vollversammlung ausgeschlossen worden ist, ruhen während der Zeit des Ausschlusses seine Rechte als Mitglied des Landtags innerhalb des Hauses mit Ausnahme des Rechts der Teilnahme an Sitzungen seiner Fraktion und deren Gremien. 2Das Ruhen gilt auch für Sitzungen, die außerhalb des Hauses stattfinden.
(2) 1Das betroffene Mitglied gilt nicht als entschuldigt. 2Eine Kürzung der Kostenpauschale nach Art. 7 BayAbgG bleibt unberührt.