§ 119 BayLTGeschO - Einspruch gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) 1Gegen den Ausschluss vom weiteren Verlauf der Sitzung nach Maßgabe von § 117 Abs. 1 steht dem betreffenden Mitglied des Landtags der Einspruch zu. 2Der Einspruch kann entweder sofort durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgen oder nachträglich binnen einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt werden.
(2) 1Erfolgt der Einspruch durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten, so muss über ihn sofort entschieden werden. 2Die Präsidentin oder der Präsident hat zu diesem Zweck die Sitzung zu unterbrechen und den Ältestenrat einzuberufen. 3Dieser berät über den Einspruch und gibt der Vollversammlung eine Empfehlung. 4Das betroffene Mitglied des Landtags sowie die Mitglieder des Präsidiums, die bei der Entscheidung über den Ausschluss von der Sitzung beteiligt waren, haben Anspruch, vom Ältestenrat vor dessen Entscheidung gehört zu werden. 5Die Vollversammlung entscheidet über den Einspruch ohne Beratung vor Wiedereintritt in die Tagesordnung.
(3) 1Wird der Einspruch nachträglich schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt, entscheidet der Ältestenrat endgültig. 2Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung. 3Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Entscheidung des Ältestenrats der Vollversammlung bekannt.