Anlage 3 BayLTGeschO (zu § 92) - Vereinfachte Handhabung des Immunitätsrechts

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Anlage 3
(zu § 92)

  1. 1.

    Der Landtag genehmigt die Durchführung von Verfahren gegen seine Mitglieder wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen der Verletzung von Berufs- und Standespflichten.

    Diese Genehmigung umfasst auch

    1. a)

      die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,

    2. b)

      den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme sowie

    3. c)

      den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen einer Straftat, die der Beschuldigte bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, wenn der Beschuldigte damit einverstanden ist.

  2. 2.

    Diese Genehmigung umfasst nicht

    1. a)

      Beleidigungsdelikte mit politischem Charakter,

    2. b)

      die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat,

    3. c)

      den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, soweit er nicht unter Nr. 1 Satz 2 Buchst. c fällt,

    4. d)

      im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einen Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes entschieden werden kann,

    5. e)

      die Vorlage der Anschuldigungsschrift bei dem für Disziplinarsachen oder der Klageschrift bei dem für Dienstordnungssachen zuständigen Gericht, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts,

    6. f)

      den Antrag auf Einleitung eines ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahrens und den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufs- und Vertretungsverbots, gleichgültig, ob das Verbot umfassend ist oder sich auf einzelne berufliche Tätigkeiten beschränkt,

    7. g)

      andere freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen.

  3. 3.

    Vor Einleitung eines Verfahrens oder von Maßnahmen im Sinne von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und c ist der Präsidentin oder dem Präsidenten und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Landtags Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied, so ist die Präsidentin oder der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Ein Verfahren darf frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten eingeleitet werden. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Präsidentin oder der Präsident soll die Mitteilung sowohl der oder dem Vorsitzenden als auch der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration nach Möglichkeit so rechtzeitig zuleiten, dass beide innerhalb der Frist Stellung nehmen können. Die Einleitung darf nicht erfolgen, wenn die Präsidentin oder der Präsident vor Ablauf der 48-Stunden-Frist erklärt, dass die Angelegenheit dem Landtag zur Entscheidung vorgelegt wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und c. Auf Maßnahmen nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. c findet Satz 4 keine Anwendung.

  4. 4.

    Die Staatsregierung wird aufgefordert, der Präsidentin oder dem Präsidenten in halbjährlichem Abstand über den Stand der Straf- und Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Landtags Bericht zu erstatten.

  5. 5.

    Das Recht des Landtags, die Aufhebung des Verfahrens zu verlangen (Art. 28 Abs. 3 der Verfassung), bleibt unberührt.

  6. 6.

    Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Erzwingungshaft bedarf der Genehmigung des Landtags.

  7. 7.

    Die Nrn. 1 bis 6 gelten entsprechend auch für Verfahren, die gegen ein Mitglied des Landtags bereits vor dem Erwerb der Mitgliedschaft aufgenommen worden sind.

  8. 8.

    Der Landtag genehmigt Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, gleichgültig, ob sie zum Schutz gegen das Mitglied des Landtags oder zum Schutz des Mitglieds des Landtags gegen andere notwendig werden. Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Landtags angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Ist die Immunität eines Mitglieds des Landtags durch eine aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassene Allgemeinverfügung betroffen, soll das Mitglied des Landtags dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags und der Behörde mitteilen, welche die Allgemeinverfügung erlassen hat. Der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration ist berechtigt, zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob es sich um nach dem Infektionsschutzgesetz gerechtfertigte Maßnahmen handelt. Hält der Ausschuss die Maßnahmen für nicht oder nicht mehr erforderlich, kann er vorläufg anstelle der Vollversammlung entscheiden, die Aussetzung der Maßnahmen zu verlangen. Die Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags innerhalb einer Arbeitswoche nach der Beschlussfassung beantragen, die Angelegenheit der Vollversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Kann der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration innerhalb von zwei Tagen nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden nicht zusammentreten, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtags insoweit die Rechte des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration. Der Ausschuss ist unverzüglich über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.