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§ 117 BayLTGeschO - Sitzungsausschluss

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) 1Bei einem besonders schweren Verstoß gegen die Ordnung oder die Würde des Landtags kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen und das Präsidium einberufen, das nach entsprechender Beratung entscheiden kann, dass ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass zuvor ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal zu verweisen ist. 2Das Präsidium kann den Sitzungsausschluss mit der Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 4 000 € verbinden. 3Bei der Bemessung des Ordnungsgelds können auch wiederholte Störungen herangezogen werden, die für sich betrachtet als vorangegangene einzelne Handlung, Maßnahme oder Äußerung die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten haben. 4Nach Wiederaufnahme der Sitzung gibt die Präsidentin oder der Präsident die Entscheidung des Präsidiums bekannt. 5§ 116 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 6Das ausgeschlossene Mitglied des Landtags hat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Präsidiums und entsprechender Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten den Saal unverzüglich zu verlassen.

(2) Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so unterbricht die Präsidentin oder der Präsident erneut die Sitzung und beruft sofort das Präsidium ein, das über etwaige weitere Maßnahmen berät.

(3) 1Nach Wiederaufnahme der Sitzung durch die Präsidentin oder den Präsidenten kann die Vollversammlung auf Empfehlung des Präsidiums das Mitglied des Landtags ohne Beratung von der Teilnahme an höchstens zehn weiteren Sitzungen der Vollversammlung und Sitzungen weiterer Gremien des Landtags ausschließen. 2Ein solcher Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit. 3§ 116 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.