§ 116a BayLTGeschO - Ordnungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) 1Wegen einer erheblichen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags durch ein Mitglied des Landtags im Rahmen einer Sitzung oder einer Sitzungsfolge der Vollversammlung kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen und das Präsidium einberufen, das nach entsprechender Beratung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2 000 € festsetzen kann, ungeachtet dessen, ob zuvor ein Ordnungsruf ergangen ist. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf bis zu 4 000 €. 3Ein Wiederholungsfall im Sinne von Satz 2 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied des Landtags innerhalb derselben Sitzung oder Sitzungsfolge bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde. 4Nach Wiederaufnahme der Sitzung gibt die Präsidentin oder der Präsident die Entscheidung des Präsidiums bekannt. 5Die Bekanntgabe der Verhängung des Ordnungsgelds kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen, wenn die Präsidentin oder der Präsident sich dies in der Sitzung vorbehalten hat und das Präsidium sich in der Zwischenzeit beraten und eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. 6§ 116 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Erheblichkeit der Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags kann auch in einer Wiederholung von Störungen liegen, die für sich betrachtet als einzelne Handlung, Maßnahme oder Äußerung die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten würden.