§ 118 BayLTGeschO - Einspruch gegen Ordnungsruf, Wortentziehung und Ordnungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Ist gemäß § 115 oder § 116 einem Mitglied des Landtags das Wort entzogen worden, so entscheidet auf Einspruch der Rednerin oder des Redners durch Zuruf zur Präsidentin oder zum Präsidenten die Vollversammlung sofort über die Berechtigung des Einspruchs.
(2) 1Ein Mitglied des Landtags kann gegen einen Ordnungsruf oder die Festsetzung eines Ordnungsgelds gemäß Art. 4a Abs. 1 BayAbgG Einspruch binnen einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. 2Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig. 3Er kann die Maßnahme aufheben oder mildern.