§ 120 GOLT - Folgen des Ausschlusses von der Sitzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Soweit nach den Vorschriften der §§ 116 und 117 dieser Geschäftsordnung ein Mitglied des Landtags aus einer oder mehreren Sitzungen der Vollversammlung ausgeschlossen worden ist, ruhen während der Zeit des Ausschlusses seine Rechte als Mitglied des Landtags innerhalb des Hauses mit Ausnahme des Rechts der Teilnahme an Fraktions- und Fraktionsvorstandssitzungen. Das Ruhen gilt auch für Ausschusssitzungen, die außerhalb des Hauses stattfinden.