§ 12 HmbJAG - Prüfungsgegenstände
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze. Er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts, der europa- und völkerrechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden, der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen unter Berücksichtigung der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis sowie der ethischen Grundlagen des Rechts und seiner kritischen Reflexion.
(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.