§ 29 HmbJAG - Einsicht in die Prüfungsakten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsniederschriften zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung beim Prüfungsamt einzureichen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(3) Die Einsicht erfolgt unter Aufsicht des Prüfungsamtes.