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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 23 HmbJAG - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung und der Beratungen nach den §§ 21 und 22 ist eine Niederschrift anzufertigen, in der

  1. 1.
    die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
  2. 2.
    die Einzelergebnisse der Aufsichtsarbeiten,
  3. 3.
    die Berechnungen nach § 22 Absatz 2,
  4. 4.
    die Entscheidung nach § 22 Absatz 3 und
  5. 5.
    die Feststellung der staatlichen Endnote nach § 22 Absatz 1 Satz 1

festgehalten werden.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.