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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 17 HmbJAG - Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Erscheint ein Prüfling zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder liefert er eine Aufsichtsarbeit nicht ab, ohne dass die Prüfung aus wichtigem Grund nach § 25 Absatz 2 Satz 1 unterbrochen ist, so wird die Aufsichtsarbeit mit der Note "ungenügend" nach § 7 gewertet.

(2) Jede Aufsichtsarbeit wird durch zwei Mitglieder des Prüfungsamtes begutachtet und nach § 7 bewertet. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsamtes bestimmt die beiden Mitglieder und legt fest, welches Mitglied das Erstvotum und welches das Zweitvotum anfertigt. Mindestens eine Bewertung aller Aufsichtsarbeiten derselben Aufgabe wird durch ein Mitglied vorgenommen; werden mehr als vierzig solcher Arbeiten abgeliefert, muss ein Mitglied wenigstens zwanzig von ihnen bewerten.

(3) Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der auf die zweite Dezimalstelle nach dem Komma errechnete Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen sind die Prüferinnen und Prüfer gehalten, ihre Bewertungen gemeinsam zu überprüfen. Einigen sich die Prüferinnen und Prüfer nicht auf eine einheitliche Punktzahl, so setzt die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsamtes die Punktzahl mit einer der von den Prüferinnen und Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischen liegenden Punktzahl fest.

(4) Mitteilungen über die Identität des Prüflings dürfen den seine Leistungen bewertenden Mitgliedern des Prüfungsamtes, Mitteilungen über die Identität dieser Mitglieder dürfen dem Prüfling erst nach Abschluss aller Bewertungen seiner Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Identität des Prüflings, die ein Mitglied des Prüfungsamtes durch seine Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.