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§ 12 HmbJAG - Prüfungsgegenstände

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze. Er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie der Methoden der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis.

(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.