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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 21 HmbJAG - Bewertung der mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über die Bewertung der mündlichen Leistungen. Die Beratung ist nicht öffentlich.

(2) Für jeden der vier Prüfungsabschnitte wird eine Punktzahl nach § 7 festgesetzt. Findet für einen Prüfungsabschnitt keine der von den Mitgliedern der Prüfungskommission vorgeschlagenen Punktzahlen eine absolute Mehrheit, so wird sie in entsprechender Anwendung des § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt. Dabei zählt die Stimme des jeweiligen Fachprüfers wie zwei Stimmen.