HmbJAG,HH - Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz

Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

Vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2024 (HmbGVBl. S. 79)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Inhaltsverzeichnis§§
TEIL 1
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Aufgaben der juristischen Ausbildung1
Ausbildungsgang und Prüfungen2
TEIL 2
STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Studienzeiten3
Zwischenprüfung4
Praktische Studienzeiten5
Zweck der ersten Prüfung6
Bewertung der Prüfungsleistungen7
Durchführung der ersten Prüfung8
Zweiter Abschnitt
Die staatliche Pflichtfachprüfung
Leitung des Prüfungsamtes9
Mitglieder des Prüfungsamtes10
Dauer der Berufung11
Prüfungsgegenstände12
Zulassungsvoraussetzungen13
Zulassungsantrag14
Aufsichtsarbeiten15
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten16
Bewertung der Aufsichtsarbeiten17
Zulassung zur mündlichen Prüfung18
Allgemeine Vorschriften zur mündlichen Prüfung19
Inhalt und Gang der mündlichen Prüfung20
Bewertung der mündlichen Prüfung21
Staatliche Endnote22
Niederschrift23
Täuschung24
Rücktritt25
Freiversuch26
Notenverbesserung27
Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung28
Einsicht in die Prüfungsakten29
Dritter Abschnitt
Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Allgemeine Vorschriften zur Schwerpunktbereichsprüfung30
Schwerpunktbereiche31
Prüfungsleistungen32
Universitäre Endnote33
Prüfungsbescheinigung34
Vierter Abschnitt
Gesamtnote der ersten Prüfung
Zeugnis35
TEIL 3
VORBEREITUNGSDIENST
Aufnahme36
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis37
Nebentätigkeit37a
Ziele und Grundsätze38
Leitung der Ausbildung39
Dauer und Einteilung40
Ableistung in Teilzeit40a
Pflichtstationen41
Wahlstationen und Schwerpunktbereich42
Stationsfolge43
Zuweisung zu den Ausbildungsstellen44
Ausbildung in anderen Bezirken45
Arbeitsgemeinschaften46
Ausbildungslehrgänge47
Stationszeugnisse48
Ergänzungsvorbereitungsdienst48a
TEIL 4
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Übergangsregelungen49
In-Kraft-Treten50

§§ 1 - 2, TEIL 1 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 HmbJAG - Aufgaben der juristischen Ausbildung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Die juristischen Ausbildung dient der Vorbereitung auf alle juristischen Berufe.

(2) Die Ausbildung soll gründliche Kenntnisse der rechtlichen Regelungen, ihrer Entstehung und ihrer systematischen Zusammenhänge sowie den Gebrauch rechtswissenschaftlicher Methoden vermitteln. Die Ausbildung berücksichtigt die rechtsprechende, verwaltende, rechtsberatende und rechtsgestaltende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Die universitäre Ausbildung berücksichtigt zudem die ethischen Grundlagen des Rechts und fördert die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts, auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur.

(3) Die Erfordernisse der fortschreitenden europäischen Einigung und der wachsenden Bedeutung des internationalen Rechtsverkehrs sind zu berücksichtigen.

§ 2 HmbJAG - Ausbildungsgang und Prüfungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in ein Hochschulstudium und den Vorbereitungsdienst.

(2) Das Hochschulstudium wird mit der ersten Prüfung abgeschlossen. Sie besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen. Durch das Bestehen der zweiten Staatsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung "Assessorin" bzw. "Assessor" zu führen.

(4) Das Hochschulstudium und der Vorbereitungsdienst berücksichtigen einander wechselseitig in ihrem Inhalt und ihrer Arbeitsweise.

§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG