§ 5 SHRDG - Beauftragung
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
- Amtliche Abkürzung
- SHRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2120-22
(1) Der Rettungsdienstträger kann Dritte damit beauftragen, die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen. Hierbei kann er den Kreis auf die Leistungserbringer beschränken, die gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne des § 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I. S. 1151,1155), sind. Gemeinnützig ist eine Organisation oder Vereinigung, wenn die Voraussetzungen des § 52 der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) erfüllt werden.
(2) Die Beauftragung nach Absatz 1 erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Dienstleistungsauftrag.
(3) Bei der Beauftragung nach Absatz 1 sollen Kriterien einbezogen werden, die sich auf die Bewältigung von Großschadensereignissen beziehen.
(4) Das Land schließt öffentlich-rechtliche Verträge über die operative Erfüllung der Aufgaben der Luftrettung (§ 19); der Kreis Ostholstein kann für den Standort Siblin öffentlich-rechtliche Verträge abschließen.
(5) Die Aufgabenverantwortung der Rettungsdienstträger und der Luftrettungsträger wird durch die Beauftragung der in den Absätzen 1 und 4 Benannten nicht berührt.