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§ 5 SHRDG - Beauftragung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Amtliche Abkürzung
SHRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2120-22

(1) Der Rettungsdienstträger kann Dritte damit beauftragen, die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen.

(2) Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Dienstleistungsauftrag unter Beachtung insbesondere des Vergaberechts. (1)

(3) Im Rahmen des Vergaberechts können Kriterien einbezogen werden, die sich auf die Bewältigung von Großschadensereignissen beziehen.

(4) Das Land schließt öffentlich-rechtliche Verträge über die operative Erfüllung der Aufgaben der Luftrettung (§ 19); der Kreis Ostholstein kann für den Standort Siblin öffentlich-rechtliche Verträge abschließen.

(5) Die Aufgabenverantwortung der Rettungsdienstträger und der Luftrettungträger wird durch die Beauftragung Dritter nicht berührt.

Nach Nummer 4 des Gesetzes vom 10. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 456) soll in § 5 Absatz 2 das Wort "Schleswig-Holstein" gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.