Versionsverlauf

§ 5 RDG - Beauftragung

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz (RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2120-22

(1) Der Rettungsdienstträger kann Dritte damit beauftragen, die operativen Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen.

(2) Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Dienstleistungsauftrag unter Beachtung insbesondere des Vergaberechts.

(3) Im Rahmen des Vergaberechts können Kriterien einbezogen werden, die sich auf die Bewältigung von Großschadensereignissen beziehen.

(4) Das Land Schleswig-Holstein schließt öffentlich-rechtliche Verträge über die operative Erfüllung der Aufgaben der Luftrettung (§ 19); der Kreis Ostholstein kann für den Standort Siblin öffentlich-rechtliche Verträge abschließen.

(5) Die Aufgabenverantwortung der Rettungsdienstträger und der Luftrettungträger wird durch die Beauftragung Dritter nicht berührt.