§ 30 SHRDG - Schutz von Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
- Amtliche Abkürzung
- SHRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2120-22
Die Bezeichnungen "Rettungsdienst", "Notfallrettung", "Intensivtransport", "Krankentransport", "Rettungsleitstelle", "Notärztin" oder "Notarzt", "Leitende Notärztin" oder "Leitender Notarzt", "Organisatorische Leiterin" oder "Organisatorischer Leiter", "Ärztliche Leitung Rettungsdienst", "Rettungswagen", "Krankentransportwagen", "Notarzteinsatzfahrzeug", "Verlegungsarzteinsatzfahrzeug", "Rettungstransporthubschrauber", "Intensivtransportwagen" sowie die Abkürzungen "ÄLRD", "NEF", "VEF", "RTW", "KTW", "RTH" und "ITW" dürfen nur im Zusammenhang mit Aufgaben und der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz verwendet werden.