§ 33 SHRDG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
- Amtliche Abkürzung
- SHRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2120-22
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 24 und 26 Krankentransporte durchführt,
- 2.
einer Bedingung oder Auflage nach § 24 Absatz 3 Nummer 5 zuwiderhandelt,
- 3.
die Regelungen über den Betriebsbereich nicht beachtet (§ 24 Absatz 5),
- 4.
den Verpflichtungen aus § 25 Absatz 2, 4 und 5 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 5.
Privatgeheimnisse gemäß § 201 Strafgesetzbuch oder personenbezogene Daten unbefugt offenbart (§ 25 Absatz 3),
- 6.
Verpflichtungen aus § 27 und der Anwendung der Verordnung über
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr nicht nachkommt,
- 7.
eine nach § 30 geschützte Bezeichnung missbräuchlich verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.