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  • ab 25.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 14 SHRDG - Arztbegleitung bei Sekundär- und Intensivtransporten

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Amtliche Abkürzung
SHRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2120-22

(1) Die Arztbegleitung bei Sekundärtransporten soll durch Ärztinnen und Ärzte erfolgen, die über eine Qualifikation gemäß § 13 Absatz 2 verfügen (Verlegungsärztin oder Verlegungsarzt).

(2) Die Arztbegleitung bei Intensivtransporten erfolgt durch Ärztinnen oder Ärzte, die zusätzlich zu der Qualifikation nach § 13 Absatz 2 über eine wissenschaftlich anerkannte Qualifikation für Intensivtransporte verfügen.

(3) § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die Arztbegleitung bei Sekundärtransporten. Behandlungseinrichtungen stellen bei Bedarf im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Ärztinnen und Ärzte für die Arztbegleitung bei Sekundär- und Intensivtransporten frei. Entstehende Kosten sind durch die Rettungsdienstträger zu erstatten.