§ 14 SHRDG - Arztbegleitung bei Sekundär- und Intensivtransporten
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
- Amtliche Abkürzung
- SHRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2120-22
(1) Die Arztbegleitung bei Sekundärtransporten soll durch Ärztinnen und Ärzte erfolgen, die über eine Qualifikation gemäß § 13 Absatz 2 verfügen (Verlegungsärztin oder Verlegungsarzt).
(2) Die Arztbegleitung bei Intensivtransporten erfolgt durch Ärztinnen oder Ärzte, die zusätzlich zu der Qualifikation nach § 13 Absatz 2 über eine wissenschaftlich anerkannte Qualifikation für Intensivtransporte verfügen.
(3) § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die Arztbegleitung bei Sekundärtransporten. Behandlungseinrichtungen stellen bei Bedarf im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Ärztinnen und Ärzte für die Arztbegleitung bei Sekundär- und Intensivtransporten frei. Entstehende Kosten sind durch die Rettungsdienstträger zu erstatten.