§ 19 SHRDG - Luftrettung
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
- Amtliche Abkürzung
- SHRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2120-22
(1) Das Land legt die Standorte der RTH als Standorte der Luftrettung im Benehmen mit den Kostenträgern gemäß § 7 Absatz 1 und im Benehmen mit den Rettungsdienstträgern gemäß § 3 Absatz 1 fest.
(2) RTH werden in der Notfallrettung, für Intensivtransporte und auch dann eingesetzt, wenn ein RTH für die Einsatzbewältigung aus einsatztaktischen oder notfallmedizinischen Gründen unerlässlich ist.
(3) Soweit das Land Beauftragungen nach § 5 Absatz 4 vornimmt, sind die Beauftragten verpflichtet, die Vorgaben der §§ 10 und 11 zu erfüllen.
(4) Die Beauftragung nach § 5 Absatz 4 kann als Dienstleistungskonzession erfolgen. In diesem Fall
- 1.
tragen die Beauftragten abweichend von § 6 Absatz 1 die auftragsgemäßen Kosten,
- 2.
vereinbaren die Beauftragten abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 die Benutzungsentgelte,
- 3.
treten die Beauftragten abweichend von § 7 Absatz 3 an die Stelle des Landes,
- 4.
können die Beauftragten abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 1 die Schiedsstelle anrufen.