§ 15 TÄHAV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Amtliche Abkürzung
TÄHAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-50-1-15

Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Absatz 2 Nummer 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte

  1. 1.

    entgegen § 3 Absatz 3 einen Betriebsraum zu praxisfremden Zwecken verwendet,

  2. 2.

    entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen sind,

  3. 3.

    entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,

  4. 4.

    entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,

  5. 5.

    entgegen § 10 Absatz 2 ein Behältnis nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

  6. 6.

    entgegen § 11 Arzneimittel oder Fertigarzneimittel mitführt,

  7. 7.

    entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 auf die Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweist oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweisen lässt,

  8. 8.

    entgegen § 12b Satz 1 Arzneimittel abgibt, verschreibt oder anwendet,

  9. 9.

    entgegen § 12c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 12d Satz 1 Nummer 3 die Empfindlichkeit der Erreger nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig untersucht oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

  10. 10.

    entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

  11. 11.

    entgegen § 13 Absatz 2 Satz 4 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

  12. 12.

    entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 oder § 13a Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder ein Doppel nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 21 Satz 2 der Verordnung vom 1. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 343)