§ 15 TÄHAV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
- Amtliche Abkürzung
- TÄHAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-50-1-15
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Absatz 2 Nummer 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte
- 1.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Betriebsraum zu praxisfremden Zwecken verwendet,
- 2.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Arzneimittel einwandfrei beschaffen sind,
- 3.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,
- 4.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,
- 5.
entgegen § 10 Absatz 2 ein Behältnis nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 6.
entgegen § 11 Arzneimittel oder Fertigarzneimittel mitführt,
- 7.
entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 auf die Wartezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweist oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweisen lässt,
- 8.
entgegen § 12b Satz 1 Arzneimittel abgibt, verschreibt oder anwendet,
- 9.
entgegen § 12c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 12d Satz 1 Nummer 3 die Empfindlichkeit der Erreger nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig untersucht oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
- 10.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 11.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 4 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 12.
entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 oder § 13a Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder ein Doppel nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 21 Satz 2 der Verordnung vom 1. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 343)