Versionsverlauf

§ 2 TÄHAV - Verantwortlichkeit des Tierarztes

Bibliographie

Titel
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Amtliche Abkürzung
TÄHAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-50-1-15

(1) Der Tierarzt, der den Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke nach § 67 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes der zuständigen Behörde angezeigt hat, hat persönlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke Sorge zu tragen. Darüber hinaus hat jeder Tierarzt, der beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke tätig wird, entsprechend Art und Umfang seiner Tätigkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Hilfskräfte dürfen nur ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden. Sie sind vom Tierarzt zu beaufsichtigen.

(3) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen nur vom Tierarzt oder auf dessen ausdrückliche Weisung für den betreffenden Einzelfall an Tierhalter ausgehändigt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 21 Satz 2 der Verordnung vom 1. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 343)