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§ 4 TÄHAV - Geräte und Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Amtliche Abkürzung
TÄHAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-50-1-15

(1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vorhanden sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der betreffenden tierärztlichen Hausapotheke benötigt werden. Die Geräte müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden.

(2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, die Arzneimittelpreisverordnung und, soweit entsprechend Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich, die amtliche Ausgabe des Arzneibuches in der jeweils aktuellen Fassung verfügbar sein.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 21 Satz 2 der Verordnung vom 1. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 343)