§ 15 TÄHAV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Amtliche Abkürzung
TÄHAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-50-1-15

Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Betriebsräume zu praxisfremden Zwecken verwendet,
  2. 2.
    entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Betriebsräume unterhält, die nicht ausschließlich seiner Verfügungsgewalt unterstehen,
  3. 3.
    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Wissenschaft herstellt,
  4. 4.
    entgegen § 5 Abs. 2 dort vorgeschrieben Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
  5. 5.
    (weggefallen)
  6. 6.
    (weggefallen)
  7. 6a.
    (weggefallen)
  8. 7.
    entgegen § 8 Abs. 1 Arzneimittel vorrätig hält oder abgibt, ohne sich über ihre einwandfreie Beschaffenheit vergewissert zu haben,
  9. 8.
    entgegen § 8 Abs. 4 nicht einwandfrei beschaffene Arzneimittel nicht unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert lagert oder sofort vernichtet,
  10. 9.
    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht in den Betriebsräumen aufbewahrt,
  11. 10.
    entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel in örtlich getrennten Betriebsräumen aufbewahrt,
  12. 11.
    entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Arzneimittel so aufbewahrt, dass sie Unbefugten zugänglich sind,
  13. 12.
    entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht so aufbewahrt, dass ihre einwandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt,
  14. 12a.
    entgegen § 10 Abs. 2 ein Behältnis nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
  15. 13.
    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Fertigarzneimittel nicht in der dort vorgeschriebenen Weise mitführt,
  16. 13a.
    entgegen § 11 Abs. 2 Arzneimittel mitführt,
  17. 13b.
    entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Wartezeit hinweist oder hinweisen lässt oder
  18. 14.
    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 Satz 1 oder § 13a Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.