§ 15 TÄHAV - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
- Amtliche Abkürzung
- TÄHAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-50-1-15
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte
- 1.entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 Betriebsräume zu praxisfremden Zwecken verwendet,
- 2.entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Betriebsräume unterhält, die nicht ausschließlich seiner Verfügungsgewalt unterstehen,
- 3.entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Wissenschaft herstellt,
- 4.entgegen § 5 Abs. 2 dort vorgeschrieben Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 5.(weggefallen)
- 6.(weggefallen)
- 6a.(weggefallen)
- 7.entgegen § 8 Abs. 1 Arzneimittel vorrätig hält oder abgibt, ohne sich über ihre einwandfreie Beschaffenheit vergewissert zu haben,
- 8.entgegen § 8 Abs. 4 nicht einwandfrei beschaffene Arzneimittel nicht unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert lagert oder sofort vernichtet,
- 9.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht in den Betriebsräumen aufbewahrt,
- 10.entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel in örtlich getrennten Betriebsräumen aufbewahrt,
- 11.entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Arzneimittel so aufbewahrt, dass sie Unbefugten zugänglich sind,
- 12.entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht so aufbewahrt, dass ihre einwandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt,
- 12a.entgegen § 10 Abs. 2 ein Behältnis nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 13.entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Fertigarzneimittel nicht in der dort vorgeschriebenen Weise mitführt,
- 13a.entgegen § 11 Abs. 2 Arzneimittel mitführt,
- 13b.entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Wartezeit hinweist oder hinweisen lässt oder
- 14.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 Satz 1 oder § 13a Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.