§ 12b TÄHAV - Umwidmungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
- Amtliche Abkürzung
- TÄHAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-50-1-15
Abweichend von § 56a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes dürfen Arzneimittel, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone enthalten, bei Tieren der Tierarten Rind, Schwein, Pute, Huhn, Hund oder Katze nur dann abgegeben, verschrieben oder angewendet werden, wenn sie für die jeweilige Tierart zugelassen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit im Einzelfall die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich gefährdet ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 21 Satz 2 der Verordnung vom 1. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 343)