§ 27 ThürMeldeGFortschreibung des Melderegisters
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
Die Meldebehörde hat das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben, wenn sich gespeicherte Daten geändert haben oder weitere Daten zu speichern sind.