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Anlage 2 EBO - Vergrößerung und Verkleinerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes

Bibliographie

Titel
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Amtliche Abkürzung
EBO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
933-10

Anlage 2
(zu § 9)

  1. 1.

    Erforderliche Vergrößerung in Bogen mit Halbmessern unter 250 m (§ 9 Abs. 3 und 11)

    Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße
    Bogenhalbmesserdes Regellichtraums an derdes Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer
    BogeninnenseiteBogenaußenseite
    mmmmmmm
    250000
    225253010
    200506520
    190658025
    1808010030
    15013517050
    12033536580
    100530570110

    Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

  2. 2.

    Zulässige Verkleinerung in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 250 m (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 12)

    Es dürfen verkleinert werden

    1. a)

      die halben Breiten des Regellichtraums im Höhenbereich von 380 mm und mehr über Schienenoberkante, wenn die Spurweite das Maß von 1 445 mm nicht überschreitet, wie folgt:

      Bogenhalbmesserzulässige Verkleinerung
      mmm
      bis2.00015
      unter2.000bis1.50010
      unter1.500bis5005
      unter500bis2500

      Wird an Bahnsteigen von vorstehender Verkleinerung in Verbindung mit der Verkleinerung nach Nummer 3 Gebrauch gemacht, so dürfen die Maße für den Abstand der Bahnsteigkante von der Gleisachse auf volle Zentimeter abgerundet werden.

    2. b)

      die halben Breitenmaße des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer wie folgt:

      Bogenhalbmesserzulässige Verkleinerung
      mmm
      (unendlich)100 (1)
      > 1.500 60
      unter 1500bis 60040
      unter 600 bis 50030
      unter 500bis 40020
      unter 400bis 35010
      unter 350bis 2500
  3. 3.

    Zulässige Verkleinerung bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen (§ 9 Abs. 4 Nr. 2)

    Die nach Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen und zugelassenen Maße für die halben Breiten des Regellichtraums und des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer dürfen bei bestehenden Anlagen um 30 mm verkleinert werden, wenn durch besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, daß sich der vorgeschriebene Abstand des Gleises von den in Frage kommenden festen Bauteilen und mindestens auf 30 m Länge zu beiden Seiten dieser Bauteile nicht verringern kann. Unter denselben Voraussetzungen dürfen die halben Breitenmaße des Regellichtraums bei Bahnsteigen im Höhenbereich von 380 bis 760 mm und bei Rampen im Höhenbereich von 380 bis 1.120 mm auch bei Neubauten um 30 mm verkleinert werden.

(1) Amtl. Anm.:

Im Höhenbereich von 5300 mm über Schienenoberkante und weniger darf die zulässige Verkleinerung in der Geraden nicht mehr als 90 mm betragen.