Anlage 2 EBO - Vergrößerung und Verkleinerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Amtliche Abkürzung
- EBO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-10
Anlage 2
(zu § 9)
- 1.
Erforderliche Vergrößerung in Bogen mit Halbmessern unter 250 m (§ 9 Abs. 3 und 11)
Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße Bogenhalbmesser des Regellichtraums an der des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer Bogeninnenseite Bogenaußenseite m mm mm mm 250 0 0 0 225 25 30 10 200 50 65 20 190 65 80 25 180 80 100 30 150 135 170 50 120 335 365 80 100 530 570 110 Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
- 2.
Zulässige Verkleinerung in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 250 m (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 12)
Es dürfen verkleinert werden
- a)
die halben Breiten des Regellichtraums im Höhenbereich von 380 mm und mehr über Schienenoberkante, wenn die Spurweite das Maß von 1 445 mm nicht überschreitet, wie folgt:
Bogenhalbmesser zulässige Verkleinerung m mm bis 2.000 15 unter 2.000 bis 1.500 10 unter 1.500 bis 500 5 unter 500 bis 250 0 Wird an Bahnsteigen von vorstehender Verkleinerung in Verbindung mit der Verkleinerung nach Nummer 3 Gebrauch gemacht, so dürfen die Maße für den Abstand der Bahnsteigkante von der Gleisachse auf volle Zentimeter abgerundet werden.
- b)
die halben Breitenmaße des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer wie folgt:
Bogenhalbmesser zulässige Verkleinerung m mm (unendlich) 100 (1) > 1.500 60 unter 1500 bis 600 40 unter 600 bis 500 30 unter 500 bis 400 20 unter 400 bis 350 10 unter 350 bis 250 0
- 3.
Zulässige Verkleinerung bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen (§ 9 Abs. 4 Nr. 2)
Die nach Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen und zugelassenen Maße für die halben Breiten des Regellichtraums und des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer dürfen bei bestehenden Anlagen um 30 mm verkleinert werden, wenn durch besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, daß sich der vorgeschriebene Abstand des Gleises von den in Frage kommenden festen Bauteilen und mindestens auf 30 m Länge zu beiden Seiten dieser Bauteile nicht verringern kann. Unter denselben Voraussetzungen dürfen die halben Breitenmaße des Regellichtraums bei Bahnsteigen im Höhenbereich von 380 bis 760 mm und bei Rampen im Höhenbereich von 380 bis 1.120 mm auch bei Neubauten um 30 mm verkleinert werden.