§ 12 SächsRKG - Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen, Pauschvergütung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-8/2
(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 3. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn die oder der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden entstandene notwendige Übernachtungskosten erstattet oder wird die Übernachtungspauschale gewährt. Das Tagegeld wird vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn die oder der Dienstreisende für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird der oder dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihr oder ihm bei einer Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zustünde.
(3) Übernachtet die oder der Dienstreisende in ihrer oder seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, ist § 7 nicht anzuwenden. Dauert in diesem Fall der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, gilt § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Notwendige Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort werden gemäß den §§ 4 und 5 bis zur Höhe der Beträge nach § 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung erstattet. Für volle Kalendertage des Aufenthaltes am Wohnort wird kein Tagegeld und im Falle des § 8 Absatz 1 keine Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung gewährt. Für Kalendertage mit einer Aufenthaltsdauer am Wohnort von weniger als 24 Stunden bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes nach § 6 Abs. 1.
(4) Bei Übernachtung in einer nicht des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft ist Absatz 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.