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§ 12 SächsRKG - Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen, Pauschvergütung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-8/2

(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 3. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden nachgewiesene notwendige Übernachtungskosten erstattet. Das Tagegeld wird vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn der Dienstreisende für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zustünde. § 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, werden keine Übernachtungskosten erstattet; im Falle des § 8 Abs. 1 wird die Vergütung um 35 Prozent gekürzt. Notwendige Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort werden gemäß den §§ 4 und 5 bis zur Höhe von 20 EUR oder 35 Prozent der Vergütung nach § 8 Abs. 1 für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung erstattet. Für volle Kalendertage des Aufenthaltes am Wohnort werden kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 8 Abs. 1 gewährt. Für Kalendertage mit einer Aufenthaltsdauer am Wohnort von weniger als 24 Stunden bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes nach § 6 Abs. 1.

(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.