§ 9 SächsRKG - Nebenkosten, Erstattung der Auslagen bei Reisevorbereitungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-8/2
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 8 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.
(2) Wird eine Dienstreise aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise beendet worden wäre.