§ 4 SächsRKG - Fahrt- und Flugkostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-8/2
Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrt- und Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Kosten der nächsthöheren Klasse werden erstattet, wenn dienstliche Gründe ihre Benutzung im Einzelfall erfordern. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrt- und Flugkosten werden nicht erstattet, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.