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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 4 SächsRKG - Fahrt- und Flugkostenerstattung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-8/2

Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrt- und Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Kosten der nächsthöheren Klasse werden erstattet, wenn dienstliche Gründe ihre Benutzung im Einzelfall erfordern. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrt- und Flugkosten werden nicht erstattet, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.