§ 3 SächsRKG - Anspruch auf Reisekostenvergütung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-8/2
(1) Die oder der Dienstreisende hat zur Erstattung von dienstlich veranlassten Auslagen Anspruch auf Reisekostenvergütung, soweit die Auslagen und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch erhoben wird. Diese kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Erstattung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen oder elektronischen Aufforderung vorgelegt, kann der Antrag auf Erstattung insoweit abgelehnt werden.
(2) Leistungen, welche die oder der Dienstreisende des Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhält, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Bei Dienstreisen für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit besteht nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu gewähren hat. Dies gilt auch dann, wenn die oder der Dienstreisende gegenüber dieser Stelle auf die Auslagenerstattung verzichtet.
(4) Auf die Reisekostenvergütung und die Erstattung von Auslagen und Fahrtkosten nach § 1 Abs. 3 kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Vor der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise muss dies schriftlich oder elektronisch erfolgen.