§ 3 SächsTGV - Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
- Amtliche Abkürzung
- SächsTGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-7.1
(1) Einem Berechtigten, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, werden für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld gewährt:
- 1.
Tagegeld (§ 6 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter [Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG] vom 12. Dezember 2008 [SächsGVBl. S. 866, 876], das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970, 1080] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
- 2.
Übernachtungskostenerstattung (§ 7 SächsRKG),
- 3.
- a)
Fahrtkostenerstattung nach § 4 SächsRKG oder
- b)
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 SächsRKG oder
- c)
Mitnahmenentschädigung nach § 5 Abs. 5 SächsRKG
für notwendige Fahrten zwischen Unterkunft und Dienststätte und
- 4.
ortsübliche notwendige Wohnungsvermittlungsgebühren, wenn die Maßnahme länger als 14 Tage dauert und der Vermittlungsauftrag vor Beginn der Maßnahme oder innerhalb der ersten 14 Tage erteilt wurde.
§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 12 Abs. 2 SächsRKG gelten entsprechend.
(2) Nach Ablauf dieser Frist wird Trennungstagegeld für Verpflegung wie folgt gewährt:
- 1.
Der Berechtigte, der
- a)
mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
- b)
diesem Berechtigten gleichgestellt ist,
die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt, erhält
10 EUR
- 2.
Der Berechtigte, der über seine Wohnung
- a)
das ausschließliche Verfügungsrecht oder
- b)
das gemeinsame Verfügungsrecht mit einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
besitzt, die Wohnung beibehält, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt, erhält
6 EUR.
- 3.
Der Berechtigte, der die Voraussetzungen nach den Nummer 1 und 2 nicht erfüllt, erhält
4,50 EUR.
§ 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 SächsRKG gelten entsprechend.
(3) Neben dem Trennungstagegeld für Verpflegung nach Absatz 2 können als Trennungstagegeld für Unterkunft nachgewiesene notwendige Unterkunftskosten bis zu einem Betrag von 350 EUR je Kalendermonat erstattet werden. Unterkunftskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 4,80 EUR je Frühstück zu kürzen. Die Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen wird.