§ 11 SächsRKG - Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-8/2
(1) Wird eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als wäre nur die Dienstreise durchgeführt worden. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen.
(2) Dauert bei einer Auslandsdienstreise der private Aufenthalt oder die private Reise länger als fünf Tage, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nur die Kosten erstattet werden, die am Geschäftsort und zwischen mehreren Geschäftsorten entstanden sind.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung des Urlaubs angeordnet, werden die Fahrt- oder Flugkosten für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung oder Dienststätte zum Urlaubsort, an dem die Anordnung die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Kosten der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters für sich und sie oder ihn begleitende Personen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubes verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für die Kosten von Leistungen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs nicht ausgenutzt werden konnten. Weist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nach, dass ein Urlaub wegen der Durchführung einer Dienstreise unterbrochen werden musste, werden die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen als Reisekostenvergütung erstattet.