§ 6 SGB II - Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeit Suchende -
Redaktionelle Abkürzung
SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-2

1Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

  1. 1.
    die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
  2. 2.
    die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4, § 22 und § 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.

2Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen.