§ 2 AGSGB II - Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2170
(1) Die Landkreise können die Durchführung der ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II obliegenden Aufgaben kreisangehörigen Gemeinden oder vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung ganz oder teilweise als Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 3 der Gemeindeordnung übertragen, sofern die Gemeinde oder die erfüllende Gemeinde mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses einwilligt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet. Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang der Landkreis als Fachaufsichtsbehörde Weisungen erteilen kann.
(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden beauftragen, ihnen als Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegende Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a SGB II.