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  • ab 21.10.2009 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 AC-G - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Bibliographie

Titel
Städteregion Aachen Gesetz
Redaktionelle Abkürzung
AC-G,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2020

Zwischen

dem Kreis Aachen, vertreten durch den Landrat Carl Meulenbergh und den Kreisdirektor Helmut Etschenberg - nachfolgend Kreis genannt -

und

der Stadt Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister Dr. Jürgen Linden und den Stadtdirektor Wolfgang Rombey - nachfolgend Stadt genannt -

über die Aufgabenübertragung in die StädteRegion Aachen

Präambel

Die Gebietskörperschaften Stadt Aachen, Kreis Aachen und die dem Kreis Aachen angehörenden Gemeinden haben übereinstimmend den Willen zur Bildung eines unmittelbar demokratisch legitimierten regionalen Aufgabenträgers bekundet. Dieser soll eine gemeinsame administrative und politische Handlungsebene bilden, die unter dem Begriff "Städteregion Aachen" zusammengeführt wird. Mit der Errichtung der Städteregion Aachen wollen die beteiligten Gebietskörperschaften unter den Bedingungen einer europäischen Grenzregion enger und effizienter zusammenwirken, um Synergieeffekte zu erzielen, Doppelzuständigkeiten aufzuheben, Strategien zu vereinheitlichen und politische Spielräume zu eröffnen.

Durch das Gesetz zur Bildung der StädteRegion Aachen (Aachen-Gesetz) bilden die Stadt Aachen und der Kreis Aachen einen neuen Gemeindeverband, der die Rechtsstellung eines Kreises im Sinne von Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland hat und auf den die für Kreise geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Gemeindeverband heißt Städteregion Aachen. Er ist Rechtsnachfolger des Kreises Aachen, der aufgelöst wird. Die regionsangehörige Stadt Aachen hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt.

Als Anlage zum Aachen-Gesetz wird - neben der Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen - die Aufgabenübertragung auf die StädteRegion Aachen geregelt.

§ 1
Aufgabenübertragung

1)
Aufgrund § 6 Abs. 1 des Aachen-Gesetzes regeln die Stadt Aachen und der Kreis Aachen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß der §§ 1 und 23 ff.des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW) in in der zur Zeit geltenden Fassung (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) in Verbindung mit §§ 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der zur Zeit geltenden Fassung (GO NRW, SGV NRW 2023) den Übergang folgender Aufgaben der Stadt Aachen auf die Städteregion Aachen (alle angeführten Gesetze verstehen sich in der jeweils geltenden Fassung):

Nach Auflösung des Zweckverbandes StädteRegion Aachen folgende Aufgaben der regionalen Strukturentwicklung:

  • im Bereich der Wirtschaftsförderung:

    • das Standortmarketing der StädteRegion Aachen

    • die Akquisition europäischer Fördermittel

    • den Aufbau und die Betreuung von (eu-)regionalen Netzwerken und Projekten

  • die Koordination der regional bedeutsamen Raum- und Infrastrukturplanung, insbesondere:

    • die Koordination der Stellungnahmen zu den Gebietsentwicklungsplänen

    • die Koordination der (über-) regional bedeutsamen Verkehrsentwicklung

  • die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der (eu-)regionalen Kultur

  • die Förderung des (eu)-regionalen Tourismus

  • die Entwicklung (eu)-regionaler Initiativen und die Förderung der EuRegionale 2008

Jugend- und Bildung:

  1. 1.

    Die Aufgaben des Schulträgers nach § 78 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) für folgende Schulen:

    1. a)

      Förderschulen für Sprache

    2. b)

      Förderschulen für geistige Entwicklung

      sowie - nach Auflösung des Schulverbandes in der StädteRegion Aachen - die Aufgaben des Schulträgers nach § 78 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) für folgende Schulen:

    3. c)

      Berufskollegs

    4. d)

      Abendgymnasium und Abendrealschule

    5. e)

      Schule für Kranke

  2. 2.
  3. 3.

    Die Aufgabe der Beratung bei möglicher Kindeswohlgefährdung wegen Ausübung (sexueller) Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche nach § 8 Abs. 3 SGB VIII.

  4. 4.

Soziales:

  1. 5.

    Die Aufgaben des Trägers der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des SGB II i. V. mit § 1 des Ausführungsgesetzes zürn SGB II NRW. Damit verbunden ist der Anspruch auf Auszahlungen nach § 10a LAufG. Dies gilt ebenso für die Bundesbeteiligung nach § 46 SGB II sowie den Anspruch auf Auszahlung der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben nach § 7 AG-SGB II NRW:

  2. 6.

    Die Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des SGB XII i. V. mit § 1 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII NRW. Damit verbunden ist der Anspruch auf Auszahlungen nach § 10a LAufG. Dies gilt ebenso für den Anspruch auf Auszahlung der Landesersparnis nach § 7 AG-SGB XII NRW.

  3. 7.

    Die Aufgaben nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW).

  4. 8.

    Die Aufgaben nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz- BVFG) i. V. mit §§ 5 und 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem BVFG und dem StrRehaG.

  5. 9.

    Die Aufgaben nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) i. V. m. § 1 der Landesverordnung zur Regelung der Zuständigkeit. Zugleich wird die zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung der Unterhaltssicherung (USG) durch die Stadt Aachen vom 4.12.2007 aufgehoben.

  6. 10.

    Die Aufgabe der Leistungsgewährung an Schwerbehinderte im Arbeitsleben nach dem SGB IX i. V. mit §§ 1 und 6 des Durchführungsgesetzes zur Kriegsopferfürsorge und dem Schwerbehindertenrecht (DG-KoFSchwbR). Damit verbunden ist der Anspruch auf Auszahlungen nach der Satzung des LVR Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland.

  7. 11.

    Die Aufgaben des Schwerbehinderten rechts i. S. des § 2 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW i. V. mit den Regelungen des SGB IX. Zugleich wird die zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwerbehindertenrecht nach §§ 69, 145 SGB IX vom 10.12.2007 aufgehoben.

  8. 12.

    Die Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz i. S. des § 5 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen. Zugleich wird die zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 10.12.2007 aufgehoben.

  9. 13.

    Die Aufgaben nach dem Heimgesetz mit § 1 der Zuständigkeitsverordnung zum Heimgesetz (HeimGZustV).

  10. 14.

    Die Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz i.V. mit § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG).

  11. 15.

    Die Aufgabe der Bewilligungsbehörde für soziale Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG).

Ordnungs- und Ausländerwesen:

  1. 16.

    Die Aufgaben der Ausländerbehörde nach § 71 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) i. V. mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen.

  2. 17.

    Die Aufgaben der Einbürgerungsbehörde gemäß §§ 9 - 12b Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

  3. 18.

    Die Aufgabe "Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren" (StAG i. V. m. StAR.VwV).

  4. 19.
  5. 20.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) i. V. mit § 4 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen sowie die Aufgaben nach der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen gemäß der 1. BImSchV.

  6. 21.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung i. V. mit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

  7. 22.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen. Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). Zugleich wird die zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen geschlossene öffentlichrechtliche Vereinbarung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 12.10.1998 aufgehoben.

  8. 23.

    Die Aufgabe des Gutachterausschusses nach §§ 192 ff. des Baugesetzbuches i. V. mit der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschussverordnung NRW - GAVO NRW.

  9. 24.

    Die Bearbeitung von Ordensangelegenheiten sowie von Ehe- und Altersjubiläen.

  10. 25.

    Nach Auflösung des Zweckverbandes Straßenverkehrsamt Aachen die Aufgaben als Träger der Straßenverkehrsbehörde nach StVO, StVZO, StVG, FEV, GGVSE, PersBefG, GÜKG, BImschG, BKrFQG, Bundesleistungsgesetz und Verkehrssicherstellungsgesetz.

Veterinär und Gesundheitswesen:

  1. 26.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Tierschutzgesetz i. V. mit § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts.

  2. 27.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Tierseuchengesetz i. V. mit dem Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NRW) sowie § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts.

  3. 28.

    Die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach der Landesverordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtamtliche und nicht tierärztliche Heilberufe.

  4. 29.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 i. V. mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und aufgrund des LFGB erlassener Vorschriften sowie nach dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG) und die Zuständigkeit für die Handelsklassenkontrollen auf Einzelhandelsebene für Obst, Gemüse und Kartoffeln gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Handelsklassengesetz und für Eier- und Geflügel gemäß der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Eier- und Geflügelwirtschaft.

  5. 30.

    Die Aufgaben des Amtstierarztes nach dem Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NRW) sowie nach dem Landeshundegesetz NRW.

Umwelt:

  1. 31.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde als Untere Jagdbehörde.

  2. 32.

    Die Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde im Zusammenhang mit den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 42 Abs. 2 BNatSchG, dem den Handel mit geschützten Arten betreffenden Vollzug des Artenschutzes im Sinne der einschlägigen Verordnungen der EU (VO EG Nr. 338/97,865/2006 u.a.) und der Überwachung der Anzeige-, Buchführungs- und Kennzeichnungspflichten nach dem BNatSchG i. V. m. der Bundesartenschutzverordnung und den dort aufgeführten Verboten.

  3. 33.
  4. 34.

    Die Aufgaben der Kreisordnungsbehörde nach dem Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz).

Daseinsvorsorge:

  1. 35.

    Alle Aufgaben, die nach dem RettG NRW ausschließlich der Kreisstufe zugeordnet sind, insbesondere auch die Aufgaben der Leitstelle auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 RettG NRW. Die Stadt Aachen kann mit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß §§ 23 ff, GKG mit Aufgaben des Rettungswesen beauftragt werden.

  2. 36.

    Die Aufgabe der Katasterbehörde nach § 23 und 24 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG).

  3. 37.

    Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG-NRW - § 9) für Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Aachen außerhalb der Ortsdurchfahrten.

2)
Soweit sich aus den übertragenen Aufgaben Pflichten für Dritte ergeben, deren Nichtbefolgung durch Bußgeld bewehrt ist, ist die StädteRegion Aachen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.

3)
Die Vertragspartner werden vertragliche Vereinbarungen, die von diesem Aufgabenübergang betroffen sind, mit Gründung der StädteRegion Aachen entsprechend anpassen oder kündigen.

§ 2
Kosten und Erstattung

Die Finanzbeziehungen zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen sind gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Bildung der StädteRegion in einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 17.12.2007 geregelt.

§ 3
Inkrafttreten, Kündigungen

Die Vereinbarung tritt mit Gründung der StädteRegion Aachen am 21.10.2009 in Kraft. Sie kann außer durch Gesetz nur durch weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit geändert oder aufgehoben werden. Diese bedarf der Zustimmung einer Mehrheit der übrigen regionsangehörigen Gemeinden, die insgesamt mehr als die Hälfte der Einwohner der Gemeinden des § 5 Satz 1 des Aachen-Gesetzes repräsentieren.

§ 4
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Aachen, den 17. Dezember 2007

(Carl Meulenbergh)
Landrat des Kreises Aachen

(Helmut Etschenberg)
Kreisdirektor des Kreises Aachen

(Dr. Jürgen Linden)
Oberbürgermeister der Stadt Aachen

(Wolfgang Rombey)
Stadtdirektor der Stadt Aachen