§ 2 AGSGB II - Heranziehung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch die Landkreise
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 86-5
(1) Die Landkreise können bestimmen, dass Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeit Suchende obliegen - auch wenn deren Wahrnehmung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einer gemeinsamen Einrichtung übertragen ist -, ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen, im Fall der Übertragung auf eine gemeinsame Einrichtung in deren Namen entscheiden. Die Verbandsgemeinden oder verbandsfreien Gemeinden sind vorher zu hören. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen; die Weisungen sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen beschränken.
(2) Die Landkreise können Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden auf deren Antrag beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeit Suchende obliegen - auch wenn deren Wahrnehmung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einer gemeinsamen Einrichtung übertragen ist -, ganz oder teilweise durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises, im Fall der Übertragung auf eine gemeinsame Einrichtung in deren Namen zu entscheiden.
(3) Werden Aufgaben nach Absatz 1 oder Absatz 2 durchgeführt, hat der Landkreis die Aufwendungen zu erstatten; von den Aufwendungen sind die damit zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. § 3 bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 Satz 1 gelten entsprechend, soweit ein Landkreis nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist. Die Verwaltungskosten werden insoweit erstattet; eine Pauschalierung der Erstattung der Verwaltungskosten ist zulässig.