§ 4 AGSGB II - Aufsicht und Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2170
(1) Die kommunalen Träger unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht führen das Regierungspräsidium als obere Rechtsaufsichtsbehörde und das Wirtschaftsministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Das Wirtschaftsministerium ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 47 Absatz 2 SGB II und § 48 Absatz 1 SGB II.
(3) Die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II stellen sicher, dass die örtlichen und die überörtlichen Prüfungseinrichtungen das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II nach Maßgabe der §§ 110 Abs. 1 und 114 Abs. 1 der Gemeindeordnung zu prüfen.