§ 2 AG-SGB II/BKGG - Zuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG)
- Amtliche Abkürzung
- AG-SGB II/BKGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 860-202
Zuständige oberste Landesbehörde und zuständige Landesbehörde im Sinne des SGB II ist das für Arbeit zuständige Ministerium. Die Rechtsaufsicht für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II obliegt dem für Arbeit zuständigen Ministerium. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration vorbehalten. Das zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der kommunalen Träger und der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II unterrichten. Ein Unterrichtungsrecht besteht auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen, soweit Aufgaben und Belange der kommunalen Träger berührt sind.