Versionsverlauf


  • ab 19.06.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 ThürGGO - Ministerpräsident und Minister

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Amtliche Abkürzung
ThürGGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-3

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und leitet die Geschäfte der Landesregierung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

(2) Ist der Ministerpräsident an der Wahrnehmung der Geschäfte verhindert, so vertritt ihn sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vertreten ihn der nach dem Beschluss über die gegenseitige Vertretung der Mitglieder der Thüringer Landesregierung bestimmte zweite Vertreter und danach die Minister in der vom Ministerpräsidenten bestimmten Reihenfolge. Im Übrigen kann der Ministerpräsident den Umfang seiner Vertretung im Einzelnen bestimmen. Die Landesregierung regelt die gegenseitige Vertretung der Minister.

(3) Der Geschäftsbereich des einzelnen Ministers wird durch Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die Minister vertreten im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche den Freistaat Thüringen.

(4) Der Ministerpräsident kann seine Befugnisse zur Vertretung des Landes nach außen im Einzelfall oder für eine bestimmte Gruppe gleich gelagerter Fälle an Mitglieder der Landesregierung übertragen oder diese zum Abschluss eines Staatsvertrags oder Regierungs- oder Verwaltungsabkommens bevollmächtigen.