Art. 37 EGStGB - Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 165), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 7 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt;
- b)
in Absatz 4 werden die Worte "vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)" durch die Worte "der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181)" ersetzt.
- 2.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte "mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt;
- b)
in Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte "eines Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer Straftat" ersetzt;
- c)
Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,";
- d)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in
- a)
der Sicherungsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches),
- b)
einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozessordnung) oder
- c)
einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozessordnung)
angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht."