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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 81 EGStGB - Versammlungsgesetz

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Abschnitts IV erhält folgende Fassung:

    "Straf- und Bußgeldvorschriften".

  2. 2.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    In § 22 werden die Worte "durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt" durch die Worte "mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt" ersetzt.

  4. 4.

    In § 24 werden hinter dem Wort "Jahr" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt.

  5. 5.

    In § 25 werden hinter dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt.

  6. 6.

    § 26 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "trotz Verbots abhält" durch die Worte "trotz vollziehbaren Verbots durchführt" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  7. 7.

    In § 27 werden hinter dem Wort "Jahr" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt.

  8. 8.

    In § 28 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt.

  9. 9.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Eingangsworte "Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark wird bestraft, wer" werden durch die Worte "(1) Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 1 erhält folgende Fassung:

      1. "1.

        an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,";

    3. c)

      in Nummer 4 wird das Wort "wissentlich" gestrichen;

    4. d)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."