Art. 81 EGStGB - Versammlungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Überschrift des Abschnitts IV erhält folgende Fassung:
"Straf- und Bußgeldvorschriften".
- 2.
§ 21 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
Satz 2 wird gestrichen.
- 3.
In § 22 werden die Worte "durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt" durch die Worte "mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt" ersetzt.
- 4.
In § 24 werden hinter dem Wort "Jahr" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt.
- 5.
In § 25 werden hinter dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt.
- 6.
§ 26 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "trotz Verbots abhält" durch die Worte "trotz vollziehbaren Verbots durchführt" ersetzt;
- b)
in Absatz 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" ersetzt;
- c)
Absatz 2 wird gestrichen.
- 7.
In § 27 werden hinter dem Wort "Jahr" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt.
- 8.
In § 28 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt.
- 9.
§ 29 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Eingangsworte "Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark wird bestraft, wer" werden durch die Worte "(1) Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt;
- b)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- "1.
an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,";
- c)
in Nummer 4 wird das Wort "wissentlich" gestrichen;
- d)
es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."