Art. 74 EGStGB - Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:
- 1.
- 2.
In § 5 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.
- 3.
Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Unterlässt es der Täter fahrlässig, das vorgeschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es fahrlässig so unordentlich, dass es keine genügende Übersicht im Sinne des Absatzes 1 gewährt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."