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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 74 EGStGB - Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 4 und 7 werden aufgehoben.

  2. 2.

    In § 5 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  3. 3.

    Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Unterlässt es der Täter fahrlässig, das vorgeschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es fahrlässig so unordentlich, dass es keine genügende Übersicht im Sinne des Absatzes 1 gewährt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."