Versionsverlauf


Art. 37 EGStGB - Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 165), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 4 werden die Worte "vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)" durch die Worte "der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181)" ersetzt.

  2. 2.

    § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte "mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt;

    2. b)

      in Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte "eines Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer Straftat" ersetzt;

    3. c)

      Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

      "b) zum Vollzug der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in der Sicherungsverwahrung,";

    4. d)

      Nummer 4 erhält folgende Fassung:

      "4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in

      1. a)

        der Sicherungsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches),

      2. b)

        einer sozialtherapeutischen Anstalt (§ 65 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung),

      3. c)

        einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung) oder

      4. d)

        einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung)

      angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht."