Art. 82 EGStGB - Gesetz über das Auswanderungswesen
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 463), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 23 erhält folgende Fassung:
"§ 23
Verboten ist die Beförderung sowie der Abschluss von Verträgen über die Beförderung
- a)
von Wehrpflichtigen, die nicht die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes zur Auswanderung erforderliche Genehmigung nachgewiesen haben,
- b)
von Auswanderern, deren Verhaftung oder Festnahme von einer zuständigen Stelle angeordnet ist,
- c)
von Auswanderern, für die von fremden Regierungen oder Unternehmen der Beförderungspreis ganz oder zum Teil gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises gewährt werden; Ausnahmen von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit zulassen, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert."
- 2.
Die Überschrift vor § 43 erhält folgende Fassung:
"VIII. Straf- und Bußgeldbestimmungen".
- 3.
Die §§ 43 und 44 werden aufgehoben.
- 4.
§ 45 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Verweisung "§§ 1 und 11" durch die Verweisung "§ 1 oder § 11" und die Worte "Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer geschäftsmäßig zur Auswanderung wirbt."
- 5.
Die §§ 46 und 47 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:
"§ 46
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer (§ 1) vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
der ihm nach § 8 obliegenden Pflicht, sich der Vermittlung zugelassener Agenten zu bedienen, zuwiderhandelt,
- 2.
entgegen § 22 Abs. 1 Auswanderer ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrages befördert oder mit Auswanderern Beförderungsverträge schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 unzulässig ist,
- 3.
entgegen § 23 dort bezeichnete Personen befördert oder mit solchen Personen Beförderungsverträge schließt,
- 4.
mit Auswanderern Beförderungsverträge über die überseeische Beförderung schließt, die nicht den Anforderungen des § 25 genügen,
- 5.
einer vollziehbaren Auflage der Auswanderungsbehörde nach § 32, eine Versicherung abzuschließen oder einen der Versicherungssumme entsprechenden Betrag zu hinterlegen, zuwiderhandelt,
- 6.
Auswanderer mit einem Auswandererschiff befördert oder befördern lässt, das den in § 33 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht genügt, ein solches Schiff zur Untersuchung (§ 34) stellt, bei einer Untersuchung vorhandene Mängel des Auswandererschiffes verbirgt oder sich der Untersuchung eines Auswandererschiffes entzieht oder
- 7.
abgesehen von den Fällen der Nummer 6, einer Rechtsverordnung nach § 21 oder § 36 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Führer eines Auswandererschiffes (§ 37) vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
eine in Absatz 1 Nr. 6 bezeichnete Handlung begeht,
- 2.
entgegen § 41 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder das Betreten der Schiffsräume oder die Einsicht in die Schiffspapiere nicht gestattet oder
- 3.
abgesehen von den Fällen der Nummer 1, einer Rechtsverordnung nach § 36 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Agent (§ 11) vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen § 15 außerhalb des Bezirks, für den die Erlaubnis erteilt ist, tätig wird,
- 2.
entgegen § 16 für einen anderen als den in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Unternehmer Geschäfte der in § 11 bezeichneten Art besorgt oder auf eigene Rechnung solche Geschäfte tätigt,
- 3.
entgegen § 17 seine Geschäfte in Zweigniederlassungen, durch Stellvertreter oder im Umherziehen betreibt,
- 4.
mit Auswanderern Beförderungsverträge schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 unzulässig ist,
- 5.
entgegen § 23 mit dort bezeichneten Personen Beförderungsverträge schließt,
- 6.
eine in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Handlung begeht oder
- 7.
einer Rechtsverordnung nach § 21 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird."