Art. 86 EGStGB - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."
- 2.
§ 16 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
in Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.